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iFamZ 5, September 2009, Seite 260

Mangelnde Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens durch Asylgerichtshof

iFamZ 2009/178

Art 8 EMRK, § 10 Abs 2 AsylG 2005

Der am alias am geborene Beschwerdeführer (Bf), der nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Israels (palästinensisches Autonomiegebiet) ist, reiste ohne Begleitung von Angehörigen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe sein Heimatland aufgrund der dort andauernden Konflikte verlassen müssen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom ab. Zudem wurde ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf Israel nicht zuerkannt und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Der Asylgerichtshof (AsylGH) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheidung vom ab.

Der VfGH hob diese Entscheidung des AsylGH in Bezug auf die Ausweisung des Bf auf und führte iW begründend aus:

Wie der VfGH bereits in , G 237/03 ua, VfSlg 17.340, ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Die Behörde ist verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am...

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