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Fehlen derverlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Pflichtteilsübereinkommens steht grundbücherlicher Durchführung entgegen
iFamZ 81/08
Gem § 181 Abs 1 AußStrG können mehrere Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. Dies gilt gemäß Abs 3 sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen, also etwa mit Legataren oder mit Noterben (Pflichtteilsübereinkommen). Die Zuständigkeit des Notars als Gerichtskommissärs wurde damit durch das AußStrG 2003 erweitert.
Im vorliegenden Fall gaben Pflichtteilsberechtigte und Erben beim Gerichtskommissär ein „Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gem § 181 AußStrG“ zu Protokoll, wonach der Antragsteller zur gänzlichen Erfüllung seiner restlichen Pflichtteilsansprüche bestimmt bezeichnete Liegenschaften an Zahlungs statt erhält. Auch eine entsprechende Aufsandungserklärung war enthalten. Das Übereinkommen war jedoch nicht mit einer Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts versehen. Das Erstgericht wies den Grundbuchsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und verwies insb darauf, dass die Übertragung einer Liegenschaft aus der noch nicht eingea...