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Tägliche und wöchentliche Ruhezeit
Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH (, MAV-START, C-477/21) kommt die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen hinzu. Beide Rechte haben einen autonomen Charakter. Auch wenn eine nationale Regelung eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorsieht (die europarechtliche Arbeitszeit-RL regelt eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden), ist dem Arbeitnehmer vor Beginn der wöchentlichen Ruhezeit zusätzlich zu dieser Ruhephase die durch Art 3 Arbeitszeit-RL gewährleistete autonome tägliche Ruhezeit (pro 24 Stunden mindestens elf Stunden) zu gewähren.
Sachverhalt
Dieser Entscheidung liegt ein ungarischer Fall zugrunde. Das EisenbahnunternehmenMAV-START hat seinen Arbeitnehmern eine tägliche Ruhezeit nur dann gewährt, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende einer bestimmten Arbeitsperiode eine neue Arbeitsperiode vorgesehen war. Falls keine neue Arbeitsperiode in diesem Zeitraum zu leisten war, etwa wenn eine wöchentliche Ruhezeit oder ein Urlaub gewährt wurde, bestand nach der Auffassung von MAV-START keine Verpflichtung mehr, die tägliche Ruhezeit einzuhalten. Der klagende Lokführer hat nur in Ungarn gearbeitet. ...