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Ein Elternteil kann eine Verfügung nach § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB (hier: Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Namensänderung der Kinder) auch ohne Gefährdung des Kindeswohls beantragen
iFamZ 67/08
Für Maßnahmen nach § 176 Abs 1 Satz 1 (Verfügungen zur Sicherung des Wohles des Kindes) und Satz 2 (Entziehung von Einwilligungs- und Zustimmungsrechten) ABGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls erforderlich. Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert jedoch nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre.
Die nach hL bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung zwischen der das Wohl des Kindes fördernden Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, und der vom Vater befürchteten Entfremdung bedarf einer Befragung der (zum Zeitpunkt der Entscheidung des OGH 10- und 8-jährigen) Kinder in Abwesenheit der Mutter, des Stiefvaters und des Vaters.
Anmerkung
Der OGH folgt in der Frage, ob als Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB die Gefährdung des Kindeswohls, das Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder besondere Dringlichkeit erforderlich ist, der Meinung Stabentheiners in Rummel, ABGB3, 1. ErgBd, § 176 Rz 4. Auch nach der neuen Textierung des § 176 ABGB infolge des KindRÄG 2001 kann ein Elternteil eine Verfügung ...