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iFamZ 3, Mai 2008, Seite 124

Unterhaltsanspruch eines Jus-Studenten

iFamZ 59/08

Ein Jus-Student, der das Studium im dritten Studienabschnitt ernsthaft und zielstrebig betreibt, ist nicht selbsterhaltungsfähig, auch wenn er in den ersten beiden Studienabschnitten gebummelt hat.

§ 140 ABGB

Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob diese

Voraussetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu bejahen ist. Möglicherweise wäre die Unterhaltsverpflichtung in der Zeit des Bummelns jeweils für einige S. 125Zeit unterbrochen gewesen und dann jeweils wieder aufgelebt.

Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. Auch wenn es der Unterhaltsberechtigte während der durchschnittlichen Studiendauer von rund zwölf Semestern zu keinem Abschluss bringen wird, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Studienabschluss überhaupt unterbleiben wird.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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