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Aneinanderreihung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich des TAG
§ 27 TAG regelt, dass der Theaterunternehmer, wenn das Bühnenarbeitsverhältnis (Arbeitsverhältnis zur Leistung künstlerischer Arbeiten zur Aufführung von Bühnenwerken iSd § 1 TAG) für eine bestimmte Zeit oder mindestens für ein Jahr eingegangen worden ist, dem Mitglied bis zum 31. 1. des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitzuteilen hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, gilt das Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, sofern das Mitglied dem Theaterunternehmer nicht bis spätestens 15. 2. des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich mitteilt, dass es mit einer Verlängerung nicht einverstanden ist. Die speziellen Regelungen des TAG lassen befristete Arbeitsverhältnisse nicht nur zu, sondern sehen diese als Regelfall an. Die Judikatur zur Unzulässigkeit von Kettenarbeitsverhältnissen (§ 879 ABGB sowie § 5 Z 1 Befristungs-RL) ist auf die Befristungsregelungen nach dem TAG nicht anwendbar ( 8 ObA 58/22w).
Sachverhalt
Die Klägerin war seit beim Wiener Staatsopernballett als Tänzerin auf Basis von wiederkehrenden Bühnenarbeitsverträgen jeweils für ein Spieljahr (1. 9. bis 31. 8.) besc...