Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Säumnis gem § 17 AußStrG und Neuerungsverbot
iFamZ 111/07
Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG gilt zwar nun allgemein im Bereich des AußStrG, entspricht sonst jedoch unverändert dem auf die Wahrung des Wohls von Minderjährigen und Pflegebefohlenen abstellenden § 185 Abs 3 AußStrG 1854, sodass auch die dazu ergangene Rsp grundsätzlich fortzuschreiben ist (9 Ob 36/06v = EvBl 2006/142). Wurde ein Beteiligter nach § 17 AußStrG zur Äußerung aufgefordert und kam er dieser Aufforderung nicht nach, dann ist es ihm verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung ausging, in einem Rekurs neue Tatsachen hinzuzufügen (1 Ob 693/97 = EFSlg XXXV/2 uva, RIS-Justiz RS0006783; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 17 Rz 4; ggt bei entschuldbarer Fehlleistung Rechberger in Rechberger, AußStrG, § 17 Rz 6). Dies bedeutet einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene, jedoch keine Anerkenntnisfiktion (Rechberger aaO; Fucik/Kloiber aaO, § 17 Rz 2; iglS 1 Ob 715/79 = SZ 52/155 = JBl 1980, 382 = EvBl 1980/87 = ÖA 1981, 89 uva, RIS-Justiz RS0006941).
Anmerkung
1. Wie schon zu 9 Ob 36/06v setzt der OGH auf Kontinuität der Auslegung des § 185 Abs 3 des alten Außerstreitpatents und des § 17 AußStrG: Die bisherige Rsp bleibt fortzuschreiben.
2. Auch eine entschuldbare Fehlleistung gibt...