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Das neue Nottestament
iFamZ 110/07
Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Hohes Lebensalter und Gebrechlichkeit des Erblassers alleine erfüllen aber nicht die Voraussetzungen für die gültige Errichtung eines (privilegierten) Nottestaments nach § 597 ABGB.
Anmerkung
Der Volltext der Entscheidung des OGH liegt bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Man darf gespannt sein, ob der OGH sich über den konkret vorliegenden Sachverhalt hinaus mit der problematischen Bestimmung des § 597 ABGB idF FamErbRÄG 2004 befasst. Die bisherigen Wortmeldungen in der Literatur zum neuen Nottestament haben im Wesentlichen nur die Gesetzesmaterialien wiedergegeben. Lediglich Spitzer (Neues zu letztwilligen Verfügungen - ein Betrag zu Nottestament und Testierfähigkeit, NZ 2006, 77) setzt sich mit der Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Norm und dem Wunsch der Materialien auseinander. Zutreffend soll es nach Spitzer darauf ankommen, ob die Befürchtung des Testators allgemein, also f...