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Keine Nachlassseparation, obwohl alle Erben und Nachlassgläubiger im Ausland wohnen
iFamZ 107/07
Grundsätzlich begründet die Möglichkeit der Verbringung des Nachlassvermögens durch im Ausland wohnhafte Erben eine hinreichende Besorgnis iSd § 812 ABGB, weil damit eine Erschwerung der Verfolgung und Vollstreckung der Ansprüche der Nachlassgläubiger verbunden ist (RIS-Justiz 0013087). Zu beachten ist aber, dass der Gesetzgeber mit der EO-Novelle 1995 die Voraussetzungen für die Exekution zur Sicherstellung nach § 370 EO insofern modifizierte, als es nicht mehr ausreicht, dass das Urteil „im Ausland“ vollstreckt werden müsste. Erforderlich ist nunmehr, dass es sich um Staaten handelt, die weder das EuGVÜ noch das LGVÜ ratifiziert haben. Nur solche Staaten gelten in diesem Zusammenhang als Ausland, weil der Gesetzgeber durch das gegenseitige Vollstreckungssystem des EuGVÜ/LGVÜ davon ausgeht, dass in einem anderen EuGVÜ-/LGVÜ-Staat die Vollstreckungsmöglichkeit gewährleistet ist (Klicka in Angst, EO, § 370 Rz 12). Im vorliegenden Fall machte es für die Gläubiger keinen maßgeblichen Unterschied, ob in Österreich, der Schweiz oder in Deutschland zu vollstrecken ist, weil alle genannten Staaten zumindest das LGVÜ ratifiziert haben. Handelt es sich zudem um einen Fall, in dem Gläu...