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Keine Steuerfreiheit für im Urlaubsentgelt enthaltene Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Im Urlaubsentgelt enthaltene Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind nicht gemäß § 68 Abs 1 EStG steuerfrei (; – fortgesetztes Verfahren).
Sachverhalt
Im revisionsgegenständlichen Sachverhalt war strittig, ob die während des Urlaubs mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen steuerpflichtigoder gemäß § 68 Abs 5 iVm Abs 1 EStG steuerfrei zu behandeln sind. Das BFG kam unter Verweis auf das Erkenntnis des , zur Beitragsfreiheit einer Schmutzzulage auch während des Urlaubszeitraums, zu dem Ergebnis, dass diese Zulagen auch während des Urlaubszeitraums steuerfrei zu behandeln sind (; siehe dazu ausführlich Seebacher, Steuerpflicht für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen während des Urlaubs? PV-Info 9/2021, Seite 1 ff).
Aufgrund der dagegen erhobenen Amtsrevision hob der VwGH das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH stellte nunmehr klar, dass die in § 68 Abs 1 EStG normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgelts nicht anwendbar ist.
Erkenntnis des VwGH
Keine Anwendbarkeit des zur Sozialversicherung ergange...