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Keine Annahme von „Psychoterror“
iFamZ 104/07
Die Ausübung von „Psychoterror“ schlechthin rechtfertigt nicht die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO, sondern nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird. Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundenen Auseinandersetzungen und die daraus allenfalls resultierenden nervlichen Belastungen sind jedenfalls noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit.
Im vorliegenden Fall kam es zwischen den Parteien zu mehrfachen Auseinandersetzungen, in denen der Antragsgegner ua behauptete, er werde der Antragstellerin einen jahrelangen Prozess liefern, wenn sie nicht aus der Ehewohnung ausziehe, weil er dafür den längeren Atem habe; er werde die Klägerin bei der Staatanwaltschaft und dem Dekanat anzeigen, da sie ihre Habilitation erschlichen und Datendiebstahl im Internet begangen habe; er werde versuchen, ihre Existenz zu zerstören, da sie versuche, dies bei ihm zu tun. Er werde mit Händen und Füßen kämpfen, mit lauteren und unlauteren Mitteln; er werde den Rechtsstreit ausweiten, und er mache jetzt Krieg.
Diese Verhaltensweisen des Ehemanns erreichen kein ausreichendes Gewi...