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Begriff der Freiheitsbeschränkung bei „Immobilität“; Selbstgefährdung und Verhältnismäßigkeit bei Sturzgefahr; Umfang der gerichtlichen Prüfungsbefugnis hinsichtlich der formellen Voraussetzungen (Verständigung des Bewohnervertreters)
iFamZ 101/07
1. Stoffsammlungsmängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom RekursG verneint wurden, können auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens nicht neuerlich im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden. Die Revisionsrekursgründe sind in § 66 Abs 1 AußStrG taxativ aufgezählt (5 Ob 203/05x; RIS-Justiz RS0050037).
2. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann eine Freiheitsbeschränkung (hier: Hindern am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen; Hindern am Verlassen des Pflegezimmers wegen verschlossener Tür) im Sinn des HeimAufG nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich (noch) über die Möglichkeit zur willkürlichen körperlichen (Fort-) Bewegung (mit Ortsveränderung) verfügt (7 Ob 226/06w, 7 Ob 144/06m; Barth/Engel, Heimrecht, § 3 HeimAufG Anm 12; Laimer/Russegger/Thiele, HVerG und HeimAufG 20; Zierl, Heimrecht 110). Auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der betroffene Bewohner der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es dagegen nicht an (7 Ob 144/06m, 7 Ob 226/06w; Barth/Engel aaO; dieselben, Das HeimAufG: Die neuen gesetzlichen Regeln über freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Heimen oder ähn...