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iFamZ 4, Juli 2007, Seite 205

Verfahrenssachwalter - einstweiliger Sachwalter

iFamZ 100/07

§§ 119, 120 AußStrG

Ein Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG (früher § 238 Abs 1 AußStrG 1854) ist nur zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterbestellung, nicht aber außerhalb dieses Verfahrens berufen (EvBl 2000/171). Demgegenüber hat das Gericht dem Betroffenen, wenn es dessen Wohl erfordert, zur Besorgung dringender Angelegenheiten (insb auch zur Führung eines Prozesses) längstens für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter mit sofortiger Wirkung zu bestellen (§ 120 AußStrG). Der einstweilige Sachwalter beschränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen im jeweils umschriebenen Aufgabenkreis. Da somit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger wegen einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten als Prozesspartei nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ist nach § 6a ZPO das für den Kläger zuständige Pflegschaftsgericht zu verständigen. Dieses wird dem Revisionsgericht ehestens mitzuteilen haben, ob ein (einstweiliger) Sachwalter, der zur Vertretung des Klägers im gegenständlichen Verfahren befugt ist, bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird (§ 6a Satz 2 ZPO). Ein allenfalls bestellter (eins...

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