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Beitragsbefreiungen nach § 49 Abs 3 ASVG bei freien Dienstnehmern
Durch plattformbasierte Arbeitsangebote per App haben freie Dienstverträge in den letzten Jahren wieder an Bedeutung gewonnen. Die Konkurrenz um Arbeitskräfte macht auch vor diesen Arbeitsmodellen nicht Halt: Dienstgeber versuchen, durch Benefits für freie Dienstnehmer attraktiv zu bleiben. Freie Dienstnehmer sind im Sozialversicherungsrecht den echten Dienstnehmern gleichgestellt, wenn nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Die nicht beitragspflichtigen Entgeltbestandteile nach § 49 Abs 3 ASVG gelten daher grundsätzlich auch für freie Dienstnehmer. Beitragsbefreiungen, die an der Lohnsteuerpflicht anknüpfen oder Rahmenbedingungen voraussetzen, die nur bei echten Dienstnehmern vorliegen, können nicht angewendet werden. Die Umsetzung in der Praxis ist heikel, da die Gewährung von Benefits an freie Dienstnehmer in einer Gesamtbeurteilung das Bild in Richtung eines echten Dienstverhältnisses verschieben kann.
Ausgangssituation
Neue Arbeitsmodelle
In der Praxis sind freie Dienstverträge mittlerweile wieder häufiger anzutreffen als in der Vergangenheit. Arbeitsmodelle, bei denen Dienstnehmer frei entscheiden können, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang sie sich arbeitsbereit erklären, und g...