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Bei der Anrechnung der Familienbeihilfe ist auch nach der Steuerreform von Grenzsteuersätzen auszugehen
iFamZ 92/07
§ 12 FamLAG
Da durch das Steuerreformgesetz 2005 kein „Systemwandel“ eingetreten ist, sondern nur eine andere mathematische Darstellungsweise gewählt wurde, lassen sich in Bezug auf die Anrechnung der Familienbeihilfe die früheren Berechnungsmethoden - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem anwenden.
Die „veränderten Prozentsätze“ ergeben sich dabei durch Auflösung der nunmehr in § 33 Abs 1 EStG dargestellten Brüche und betragen daher bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 Euro 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 Euro 43,6 % und über 51.000 Euro 50 %.