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Während aufrechter Ehe der Eltern Aufteilung der Wohnungsbeschaffungs- und Wohnungsbenützungskosten nach Kopfteilen
iFamZ 91/07
Bei der Anrechnung von Naturalunterhalt infolge der vom Unterhaltspflichtigen (während aufrechter Ehe) den Kindern zur Verfügung gestellten Wohngelegenheit ist eine Differenzierung zwischen Wohnungsbenützungs- und Wohnungsbeschaffungskosten in aller Regel nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung einer Doppelalimentierung sind alle Wohnungskosten nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen.