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Auf Adoptionsaufhebung wegen eines Wurzelmangels ist jenes Recht anzuwenden, das für den Abschluss des Adoptionsvertrags maßgebend war
iFamZ 2011/50
Bis zum hatte § 26 Abs 1 IPRG folgende Fassung: „Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.“
Mit dem FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, erhielt § 26 Abs 1 IPRG folgende Fassung: „Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.“
Diese Änderung erfolgte mit Art II des FamErbRÄG 2004. In den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2) heißt es: „Art I Z 21 und Art II sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“
Auf diese Übergangsbestimmung stüt...