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Zum geschützten Personenkreis des § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN zählen nur gesetzliche und testamentarische Erben sowie Pflichtteilsberechtigte und Legatare, nicht jedoch der Fiskus
iFamZ 2011/48
§ 150 AußStrG, § 106 JN, § 29 IPRG
In § 106 JN hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, nur in besonderen Ausnahmefällen die inländische Gerichtsbarkeit zur Abhandlung eines beweglichen Nachlasses eines ausländischen Staatsangehörigen ohne letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich zuzulassen: Es sollen nur jene Personen vor der Unmöglichkeit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland geschützt werden, die ihre Rechte aus dem Erbrecht, dem Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung ableiten. Eine Sonderregelung zugunsten des Fiskus besteht nicht.
Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige mit Aufenthalt in München. Bei einer österreichischen Bank hatte sie ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Ein deutsches Gericht bestellte den Antragsteller zum Nachlasspfleger für unbekannte Erben.
Das Erstgericht wies den Antrag des Nachlasspflegers auf Ausfolgung der österreichischen Bankguthaben zurück, bestellte einen Verlassenschaftskurator und leitete ein Verlassenschaftsverfahren ein, weil es die inländische Gerichtsbarkeit gem § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN bejahte.
S. 36Das Rekursgericht gab dem Rekurs des deutschen Nachlasspflegers Folge, hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Durchfüh...