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Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens
iFamZ 2011/38
Bei Behauptung eines Zerrüttungsverschuldens ist das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen, wenn die erforderliche Frist nach § 55 Abs 1 EheG noch nicht abgelaufen ist.
Die Frage der Nichtigkeit einer Ehe kann nicht als Vorfrage in einem anderen Zivilprozess beurteilt werden. Indizien für das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe stehen daher einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG oder § 55 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen (RIS-Justiz RS0117045). Wird ein Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt und erweist sich, dass eine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten niemals aufgenommen wurde, wurde von der Rsp darin ein Indiz für eine unheilbare Zerrüttung angenommen (vgl , unter Hinweis auf Schwimann, ABGB I2, § 55 EheG Rz 23 mwN). Wird aber das Begehren wie im vorliegenden Fall auf ein Verschulden an der Zerrüttung gestützt und ist die nach § 55 EheG erforderliche Zeit nicht abgelaufen, ist das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen. Diesfalls genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran (vgl mwN; LGZ Wien