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Beweis der Kausalität bei Unterlassung
iFamZ 2011/31
Keine Haftung des Rechtsvertreters wegen vermeintlicher Verjährung von Arzthaftungsansprüchen mangels Kausalität zwischen ärztlichem Beratungsfehler und Schaden.
Der Kläger nahm an einem Schulschikurs in St. Johann im Pongau teil. In der Nacht vom 5. auf den fiel er gegen 2:15 Uhr aus der oberen Etage eines Stockbetts. Dabei schlug er sich den mittleren linken Oberkieferschneidezahn zur Gänze aus; der mittlere rechte Oberkieferschneidezahn brach ab. Eine Lehrerin nahm wegen Behandlungsmaßnahmen telefonisch Kontakt mit dem Landeskrankenhaus Salzburg auf, wurde mit der dort untergebrachten Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie verbunden und erhielt von der diensthabenden Turnusärztin die – unzutreffende – Auskunft, man müsse in diesem Fall – Komplettverlust eines Zahns, teilweiser Abbruch eines weiteren Zahns – keine akute Behandlung durchführen. Im Hinblick auf diese Auskunft wurde kein Versuch zur Wiedereinsetzung (Replantation) des ausgeschlagenen Zahns unternommen. Im Fall einer lege artis erteilten Auskunft hätte man der Lehrkraft geraten, den ausgeschlagenen Zahn sicherzustellen und den Patienten im Landeskrankenhaus Salzburg (...