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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 27

Erfolgloser Revisionsrekurs, Zulassungsvorstellung

iFamZ 2011/29

§ 63 AußStrG

Bei einem geldgleichen Anspruch wie der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Vergleichs über 577,29 Euro ist keine Bewertung nötig; die Nichtzulassung ist nur mit Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG an die zweite Instanz bekämpfbar.

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs – außer im Fall der nachträglichen Zulassungserklärung – jedenfalls unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 Euro (RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleichs vor dem Bezirksgericht Meidling. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Betroffene zur ratenweisen Zahlung eines Gesamtbetrags von 577,29 Euro. Die Genehmigung eines gerichtlichen Vergleichs stellt aber – ebenso wie die Genehmigung von Klagen (RIS-Justiz RS0109789, RS0109788; 3 Ob 284/05v; 6 Ob 252/05k) – einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur dar. Weil es bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Vergleichs um einen geldgleichen Anspruch geht, unterließ...

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