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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 23

Direktzustellung zwischen Rechtsanwälten

iFamZ 2011/22

§ 112 ZPO

§ 112 ZPO über die Direktzustellung zwischen Rechtsanwälten ist auch im Verfahren außer Streitsachen anzuwenden; sie wirkt wie eine gerichtliche Zustellung.

Der Revisionsrekurs, der eine unrichtige Annahme einer Zustimmungsfiktion nach § 17 AußStrG 2005 und die Verletzung seines Rechts auf Gehör, Fragen der Beweiswürdigung sowie fehlerhafte Beurteilung der Unterhaltspflicht bei Studienwechsel releviert, ist aus folgenden, kurz darzulegenden Gründen (§ 71 Abs 3 AußStrG) ungeachtet des – nicht bindenden – (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig:

1. Der Vorwurf des Antragsgegners, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht von der Zustimmungsfiktion des § 17 AußStrG Gebrauch gemacht, trifft nicht zu, weil sich weder das Erst- noch das Rekursgericht darauf beriefen. Im Übrigen räumt diese Bestimmung dem Gericht nur die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung ein, einen Äußerungsauftrag an den Antragsgegner zu erteilen.

2. Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind nach § 24 Abs 1 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das ZustG anzuwenden, daher insb die §§ 87 bis 121 ZPO. Die Direktzustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO ist davon S. 24umfasst und gilt deshalb nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch im Auß...

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