Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer vor dem Jugendamt abgeschlossenen Vereinbarung über die Ausübung des Besuchsrechts
iFamZ 2011/16
§ 148 ABGB, §§ 109,110 AußStrG
Die Eltern schlossen am vor dem Jugendamt eine Vereinbarung, in der sie das Besuchsrecht regelten. Das Erstgericht hatte – vom RekursgerichtS. 20 bestätigt – den Antrag des Vaters auf Genehmigung dieser Besuchsrechtsregelung abgewiesen.
Die Ausübung des Rechts des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (§ 148 Abs 1 Satz 1 ABGB; „Besuchsrecht“), sollen gem dem durch das KindRÄG 2001 eingefügten zweiten Satz des § 148 Abs 1 ABGB das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht über Antrag die Ausübung des Besuchsrechts zu regeln (§ 148 Abs 1 Satz 3 ABGB). Eine gerichtliche Regelung kommt also nur in Betracht, wenn sich Kind und Eltern nicht einigen können und das Kindeswohl (vgl § 148 Abs 2 ABGB) ein staatliches Eingreifen verlangt. Bei hinreichender Einigung ist, solange sich die Beteiligten einig bleiben, eine gerichtliche Regelung nicht notwendig (Ferrari-Hofmann-Wellenhof, Zum Besuchsrecht des geschiedenen Ehegatten, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 621, 623). Dass das Kind und die Eltern die Ausübung des Besuchsrechts einvernehmlich regeln können und sollen, e...