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Veränderung der einmal getroffenen Obsorgeregelung nur bei einer Gefährdung des Kindes
iFamZ 2011/15
§§ 144, 176 ABGB, § 62 Abs 1 AußStrG
Nach stRsp soll die einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil die Obsorge (§ 144 ABGB) allein zustehen soll, nicht bereits bei
geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (RIS-Justiz RS0047916). Nur wenn auf das im Vordergrund stehende Kindeswohl nicht ausreichend Bedacht genommen worden wäre, ist eine diesbezügliche Entscheidung revisibel (8 Ob 116/09f mwN uva).
Zwar trifft es zu, dass einem mündigen Kind nicht gegen seinen Willen die Erziehung durch einen Elternteil aufgezwungen werden soll. Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist demnach seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen (vgl RIS-Justiz RS0048820 [T9]). Im vorliegenden Fall ist das Rekursgericht zur Ansicht gelangt, die (nunmehr 12 und 13 Jahre alten) Kinder hätten keineswegs unbeeinflusst und reflektiert ihren freien Willen geäußert, sondern seien aufgrund eingeschränkter Reife nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, welcher Elternteil zur Obsorge besser geeignet sei.
Als wesentlichen Aspekt, der gegen den vom Vater angestrebten Entzug der Obsorge spricht, hat da...