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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 17

Innehaltung wegen Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

iFamZ 2011/10

§ 16 UVG nF

Der Vater wurde am verpflichtet, seinen beiden Söhnen ab einstweiligen Unterhalt in Höhe von jeweils 480 Euro zu zahlen. Auf diese Unterhaltsverpflichtung wurden ab Titelvorschüsse gewährt.

Am beantragte der Vater, den einstweiligen Unterhalt sofort auf 144 Euro je Kind herabzusetzen, weil er mit schuldlos seine Arbeitsstelle (in Bulgarien) und damit auch seine Dienstwohnung verloren habe; das monatliche Arbeitslosengeld betrage gut 900 Euro.

Das Erstgericht ordnete die Innehaltung mit der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse mit einem Betrag von 230 Euro je Kind mit Ablauf des Monats April 2010 an.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses der Kinder den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es die Innehaltung der Auszahlung der Vorschüsse mit einem Betrag von 30 Euro je Kind verfügte und hinsichtlich des Betrags von 200 Euro den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos aufhob. Im Hinblick auf den Anspannungsgrundsatz sei als Bemessungsgrundlage unverändert der Betrag von 3.004 Euro heranzuziehen und eine zusätzliche Sorgepflicht zu berücksichtigen, sodass sich die Höhe der einstweiligen Unterhaltsleistung auf jeweils 450 Euro reduziere und die I...

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