Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nichtanerkennung einer stillen Gesellschaft, Kenntnis der Wiederaufnahmegründe
Beteiligt sich der (mittelbar) beherrschende Gesellschafter einer GmbH an dieser als atypisch stiller Gesellschafter, ist die stille Gesellschaft nicht anzuerkennen, wenn der Gesellschaftsvertrag schon an der Wurzel derart unüblich ist, dass ihn die GmbH in dieser Form mit einem fremden Dritten nie geschlossen hätte.
Der Wiederaufnahmegrund kann durch die Berufungsinstanz nicht geändert, wohl aber ergänzt werden. Ob der Abgabenbehörde ein Sachverhalt bereits bekannt ist, ist nach dem Wissen der abgabenfestsetzenden Stelle der zuständigen Behörde im konkreten Veranlagungsverfahren zu beurteilen, nicht nach dem in der Abgabenbehörde insgesamt vorhandenen Wissen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Der Fall
Gesellschafter der X GmbH waren Herr N zu 50 % sowie seine Gattin und seine Kinder zu je gleichen Teilen. Die X GmbH war Alleingesellschafterin der Y GmbH (35.000 Euro Stammkapital). N war alleiniger Geschäftsführer sowohl der X als auch der Y. Am Unternehmen der Y beteiligte sich N als atypisch stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 50.000 Euro. Dafür standen ihm 50 % des Gewinns oder Verlusts aus der stillen Gesellschaft zu, im Verlustfall t...