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BFGjournal 9, September 2013, Seite 316

Ist die Zwangsläufigkeit Tatbestandsmerkmal bei auswärtiger Berufsausbildung?

Rudolf Wanke

In vier kürzlich veröffentlichen Erkenntnissen hat der VwGH zu strittigen Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 Stellung genommen. So hat der VwGH die Ansicht einiger Entscheidungen des UFS und von Teilen der Literatur bestätigt, zu den Voraussetzungen für den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gehöre nicht, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Ebenfalls ausführlich begründet hat der Gerichtshof die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Schulgeld. Offengelassen hat der VwGH, ob eine fremdsprachige Ausbildung dem Grunde nach mit einer Ausbildung in deutscher Sprache vergleichbar sein kann.


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2009/13/0026; RV/3715‑W/08; 2012/13/0076; RV/2218-W/11; 2012/13/0077; RV/2648-W/07; 2011/15/0008; RV/3996-W/09

1. Die Fälle

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