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Gebrauchsüberlassung einer Wohnimmobilie durch Privatstiftung
Neuland betrat der UFS bei der Bewertung des Vorteils, der einer Alleinbegünstigten dadurch zufloss, dass sie ein durch eine Privatstiftung nach persönlichen Vorstellungen errichtetes exquisites Haus gemeinsam mit einem anderen Stifter unter nicht fremdüblichen Bedingungen bewohnte.
Unter anderem beurteilte er einen „verlorenen Bauaufwand“ von 15 % der Baukosten als Zufluss und besteuerte ihn im Jahr des Bezugs der Liegenschaft als Zuwendung.
Den laufenden Nutzungsvorteil besteuerte er in Höhe einer „fiktiven Leasingrate“ (AfA-Komponente + 4,75 % Zinsen vom eingesetzten Kapital) unter Verprobung mit der Renditeerwartung eines fremden Investors (Liegenschaftszins ca. 4 %).
Er erhöhte zudem die Haftungsinanspruchnahme der Privatstiftung für die auf die Nutzung entfallende KESt von 25 % des Vorteils auf 33,33 %, weil von ihr bis zur Entscheidung durch die Rechtsmittelbehörde trotz Aufforderung nicht einmal vorgebracht worden war, es sei beabsichtigt, die KESt von der Begünstigten zurückzufordern.
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RV/0541-S/11 (VwGH-Beschwerde zu 2013/16/0135 eingebracht) | §§ 15 Abs. 3 Z 2; 93 Abs. 4 Z 3 (i. d. F. bis ) EStG 1988 |
1. Der Fall
Eine Privatstiftung (kurz Stiftung) errichtete ab Herbst 2005...