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Abkommenskonform ausdehnende Interpretation des Begriffes „lohngestaltende Vorschriften“
Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Taggelder sind u. a. steuerfrei, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG zur Zahlung verpflichtet ist. In einem Berufungsverfahren vertrat ein als LKW-Fahrer in der Schweiz beschäftigter Grenzgänger die Auffassung, der im Freizügigkeitsabkommen paktierte Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit gebiete eine weite, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung der Norm in dem Sinne, dass die Steuerfreiheit auch ihm offenstehe. Der UFS hat der Berufung stattgegeben.
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RV/0286-F/11 | §§ 3 Abs. 1 Z 16b; 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG, Art. 4 Freizügigkeitsabkommen EG – Schweiz |
1. Der Fall
Der Berufungswerber steht als Berufskraftfahrer in einem Arbeitsverhältnis zu einem Schweizer Arbeitgeber. Er wurde von seinem Arbeitgeber an jedem Arbeitstag für Fahrten mit dem LKW in der Region Zürcher Oberland eingesetzt. Abgangs- und Zielort bildete jeweils der Sitz des Arbeitgebers. Die vom Berufungswerber erzielten Einkünfte sind gemäß Art. 15 Abs. 1 i. V. m. Art. 23 Abs. 2 DBA Schweiz in Österreich unter der Verpflichtung zur Anrechnung der Schweizer Quellensteuer steuerpflichtig. Der Berufungswerber erhielt von seinem Arbeitgeber Taggelder pauschal ab...