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BFGjournal 9, September 2013, Seite 305

Keine Gaststättenpauschalierung bei lediglich Toasts anbietendem Barbetrieb

Der VwGH (, 2012/15/0120) hat erkannt, dass die Gaststättenpauschalierungsverordnung als Gaststätten keine anderen Betriebe als solche erfasst, die den Gästen auch frisch in einem Küchenbereich zubereitete Speisen anbieten (zumindest „kleine Speisekarte“) und die dafür auch über die infrastrukturellen Einrichtungen einer Küche verfügen. Die belangte Behörde stellte im aktuellen Fall fest, dass das Speiseangebot im Lokal des Beschwerdeführers nach der vorgelegten Speisekarte 16 „Toastvarianten“ umfasse, bei näherer Betrachtung der Speisekarte jedoch ersichtlich sei, „dass – abgesehen von der Variante mit (frischen?) Ananasstücken – im Grunde nur zwei Varianten, und zwar Schinken-Käse-Toast und Käse-Toast (ohne Schinken), angeboten wurden“. Die belangte Behörde ist damit zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Gaststättenpauschalierungsverordnung nicht vorliegen, weil ein Betrieb, der seinen Gästen lediglich Toasts anbietet, die wahlweise mit Schinken und/oder Käse sowie verschiedenen Gewürzen belegt werden, über keine Speisekarte i. S. d. VwGH-Erkenntnisses 2012/15/0120 verfügt. Dazu kommt, dass im Lokal des Beschwerdeführers auch keine Küche ...

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