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Der Erhöhungsbetrag bei der Stiftungseingangssteuer ist in Kontinuität zu § 8 Abs. 5 ErbStG zu sehen
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Der Erhöhungsbetrag bei der Stiftungseingangssteuer ist in Kontinuität zu § 8 Abs. 5 ErbStG zu sehen | |
RV/0549-W/13 (fortgesetztes Verfahren nach Aufhebung durch 2012/17/0055) |
1. Der Fall
Die Stifterin widmete 2009 ihrer Privatstiftung Barvermögen und verkaufte ihr ein Grundstück um 1.440.000 Euro. In der Stiftungseingangssteuererklärung wurde der Wert des Grundstücks mit null angegeben und ein Sachverständigengutachten vorgelegt, wonach der Verkehrswert des Grundstücks 10.590.000 Euro beträgt. Da der Einheitswert mit 397.100 Euro festgestellt worden war, erließ das Finanzamt einen Bescheid gemäß § 201 BAO und setzte die Stiftungseingangssteuer vom dreifachen Einheitswert in Höhe von 2,5 % zuzüglich des Erhöhungsbetrags von 3,5 % vom dreifachen Einheitswert fest, da der vereinbarte Kaufpreis weniger als 50 % des gemeinen Werts („Überwiegensprinzip“) betrage; der Kaufpreis sei nicht abzugsfähig. Dagegen richtete sich die Berufung. Es sei überhaupt keine Stiftungseingangssteuer vorzuschreiben, da im Stiftungseingangssteuergesetz keine analoge Bestimmung zu § 8 Abs. 5 ErbStG „als Mindeststeuer“ vorgesehen sei.