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BFGjournal 7-8, August 2013, Seite 270

Wer anzeigt und meldet, ist nicht gemeinnützig

Johann Fischerlehner und Norbert Ungar

Der UFS befasste sich in seiner Entscheidung mit der Gemeinnützigkeit einer GmbH, deren Bedienstete lediglich an der Erfüllung von Aufgaben mitwirken, die im Wesentlichen im Hoheitsbereich einer Stadt mit eigenem Statut zu erfüllen sind.


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RV/1093-L/11
§§ 34, 40 BAO

1. Der Fall

Die Berufungswerberin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Stadt mit eigenem Statut (nachfolgend „Stadt X“). Gegenstand und Zweck der Berufungswerberin ist die Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie bei der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet, wobei die Mitwirkung – mangels hoheitlicher Befugnisse – lediglich durch Informationsbeschaffung bzw. Informationsweiterleitung und die durch die Präsenz der Mitarbeiter erreichte präventive Wirkung erfolgt. Die Informationsbeschaffung bzw. Weiterleitung erfolgt, indem die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit sowie an der Hintanhaltung von Missständen und Gefährdungen im Stadtgebiet aufklärend mitwirken und bei Kenntnis der Identität des Täters Anzeigen an die zuständige Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde/Polizei) erstatten. Ein direktes tatsächliches ...

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