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BFGjournal 7-8, August 2013, Seite 266

VwGH verneint Ungewöhnlichkeit oder Unangemessenheit einer „Kreuzvermietung“

Gerhild Fellner

Die allgemeine steuerrechtliche Umgehungsverhinderungsklausel des § 22 BAO gehört zu den umstrittensten Normen der österreichischen Steuerrechtsordnung. Immer wieder gibt die Grenzziehung zwischen zulässiger Steuervermeidung und unzulässiger Steuerumgehung Anlass zu Diskussionen. Der VwGH hat in diesem Themenbereich mit Erkenntnis vom , 2010/15/0010, ausgesprochen, dass in der wechselseitigen Vermietung von Eigentumswohnungen an die Kinder des jeweils anderen Eigentümers kein Missbrauch i. S. d. § 22 BAO zu erblicken sei. Fachzeitschriften griffen das Thema auf. Kürzlich äußerte sich dazu auch eine Tageszeitung mit dem verheißungsvollen Titel: „Höchstgericht billigt Vermietung von Eltern an Kinder“, verkannte aber – wie noch auszuführen sein wird – die höchstgerichtliche Kernaussage.


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2010/15/0010; RV/0354-F/07 (vgl. dazu Fellner, UFSjournal 2009, 450)
§§ 21, 22 BAO, § 20 Abs. 1 Z 1 und 4 EStG 1988, Art. 2 i. V. m. Art. 4 der 6. MwSt-RL

1. Der Fall

Die Autorin hat zum Sachverhalt in UFSjournal 2009, 450, ausgeführt:

„Die Herren A und B, Freunde aus Jugendtagen, erwerben zum selben Zeitpunkt im selben Stockwerk eines Gebäudes in einer Universitätsstadt je eine völlig gleichartige und gleich große Wohnu...

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