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immo aktuell 1, Februar 2024, Seite 38

Kündigung des Hausbesorgers

immo aktuell 2024/6

§ 18 Abs 6 HbG

Das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 18 Abs 6 lit d HbG setzt nicht zwingend voraus, dass der Posten bereits im Kündigungszeitpunkt aufgelassen worden wäre und die Tätigkeiten bereits anderweitig verrichtet würden; vielmehr genügt der Nachweis, dass die ernste und konkrete Absicht besteht, dies künftig so zu gestalten.

Rechtliche Beurteilung: [1] 1.1. Nach § 18 Abs 6 Satz 1 HbG kann der Hauseigentümer, wenn dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht, nur aus erheblichen Gründen kündigen. Solche Gründe liegen gem § 18 Abs 6 lit d HbG dann vor, „wenn der Hausbesorgerposten überhaupt aufgelassen wird“. Der Hauseigentümer hat wichtige Gründe für die Auflassung des Hausbesorgerpostens und die ernste Absicht der Auflassung nachzuweisen (RIS-Justiz RS0063161). Eine Auflassung des Postens ist anzunehmen, wenn Eigentümer oder Mieter des Hauses die gesamten Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen oder wenn diese von deren Bediensteten im Rahmen ihrer sonstigen Beschäftigung ohne zusätzliche Entlohnung verrichtet werden (RS0063177). Die Auflassung S. 39 des Hausbesorgerpostens darf nicht zum Schein erfolgen, etwa um einen Hausbesorger, gegen de...

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