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Zum wichtigen Interesse an der Änderung des Wohnungseigentumsobjekts
immo aktuell 2024/4
Die Rechtsansicht, wonach der Zweck des Umbaus, nämlich die Nutzung als Ausweichquartier für den Sohn des Antragstellers, der sich aufgrund einer angeborenen Stoffwechselerkrankung insb bei Infektionsgefahr immer wieder von seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder im Kleinkindalter) isolieren muss, kein wichtiges Interesse begründe, ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Sachverhalt: [1] Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Es bestehen 13 Wohnungseigentumsobjekte: elf Wohnungen und zwei im Souterrain des Hauses gelegene Werkstätten. Die Kellerabteile sind allgemeine Teile der Liegenschaft, sie wurden im Rahmen einer Benützungsvereinbarung den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zugeordnet.
[2] Der Antragsteller ließ die in seinem Wohnungseigentum stehende Werkstätte und die zwei diesem Objekt zugewiesenen Kellerabteile von August 2014 bis September 2015 zu einer Wohnung umbauen. Gegenstand des Verfahrens ist sein im November 2018 gestellter Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu diesem Umbau und zur Umwidmung (§ 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG).
[3] Das Erstgericht gab dem Antrag mit bestimmten „Einschränkungen“ statt.
[4] Das Rekursger...