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Die „Mietpreisbremse“ für Kategorie- und Richtwertmietzinse
Neuerungen durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz – 3. MILG (BGBl I 2023/176)
Am erfolgte die Kundmachung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (3. MILG), das am in Kraft getreten ist. Die Änderungen betreffen den Kategorie-D-Mietzins iSd § 16 Abs 5 MRG (hier wird bekanntlich zwischen Kategorie D brauchbar und unbrauchbar unterschieden) iVm § 16 Abs 6 MRG, den Richtwertmietzins § 5 RichtWG und verschiedene Entgeltbestandteile nach dem WGG (§§ 13 Abs 6, 14 Abs 7, 39 Abs 18 und 14 WGG). Die Darstellung der neuen Valorisierungsbestimmungen im WGG wird an dieser Stelle nicht vorgenommen.
1. Valorisierung des Kategorie-D-Mietzinses
Die Valorisierungsvorschrift für den Kategoriemietzins iSd § 16 Abs 5 MRG findet sich in § 16 Abs 6 MRG. Der Intention des Gesetzgebers folgend soll eine Mietpreisbremse, eine Verlangsamung der Weitergabe der inflationsbedingten Teuerung, dadurch erfolgen, dass der Kategorie-D-Mietzins erst wieder am nunmehr eine jährliche (Wert-)Anpassung erfährt. Im Jahr 2024 kommt es also zu keiner Mietzinsanhebung. Es wurde weiters eine 5%ige Anhebungsobergrenze normiert, womit eine Deckelung bewirkt wird. Die nächste Veränderung findet also erst am statt. Ausgangswert der Berechnung ist der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Jahresdurchschnittswert des Verbraucherpreisindex 2000 (oder des an seine Stelle tretenden Index des Vor...