Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2024, Seite 40

Amtshaftung wegen unterbliebener Beiziehung gesetzlicher Erben

iFamZ 2024/31

§§ 152, 157 AußStrG

Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der unbeglaubigten Abschrift einer aktenkundigen letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben (§ 152 Abs 2 AußStrG) und die Verpflichtung, die nach der Aktenlage als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern (§ 157 AußStrG), dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicher Erben im Verlassenschaftsverfahren und damit der Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung. Schäden aufgrund einer solchen Einantwortung stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung dieser Pflichten.

[1] Der im Jahr 1940 in Südtirol geborene N. (Verstorbener) wurde ab in seiner (im Inland gelegenen) Wohnung von einer Pflegerin gepflegt. Vom bis war er auf Rehabilitation, vom bis stationär im Krankenhaus. Er verstarb am ledig und kinderlos; seine Eltern und Großeltern waren vorverstorben.

[2] Das Verlassenschaftsgericht bestellte den auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten zum Gerichtskommissär. Am wur...

Daten werden geladen...