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Die Abgabe einer Erbantrittserklärung im elektronischen Weg
Die Corona-Pandemie hat für einen Digitalisierungsschub in der Justiz und in der Rechtspraxis gesorgt. Auch im Verlassenschaftsverfahren stellen sich zunehmend Fragen iZm den neuen elektronischen Möglichkeiten. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, welche Aspekte bei Abgabe einer Erbantrittserklärung im elektronischen Weg zu beachten sind.
I. Grundlegendes
Die Vornahme von Verfahrenshandlungen im elektronischen Weg stellt ein durchaus zeitgemäßes wie achtsam handzuhabendes Anliegen dar. Naturgemäß machen einschlägige Fragen auch vor dem Verlassenschaftsverfahren nicht halt. Dreh- und Angelpunkt ist dabei § 10 AußStrG, der unter dem Titel „Anbringen“ ua vorsieht, in welcher Form Verfahrenshandlungen gesetzt werden können.
Das Setzen von Verfahrenshandlungen im elektronischen Rechtsverkehr ist ein bereits seit Längerem institutionalisiertes Instrument und aktuell in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl II 2021/7587, geregelt. Diese Verordnung umfasst auch das Verlassenschaftsverfahren. Damit gilt für Verfahrenshandlungen im Verlassenschaftsverfahren nichts anderes als sonst auch. Eine Ausnahme dieser Selbstverständlichkeit stellt prim...