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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 36

Definition der Lebensgemeinschaft

iFamZ 2024/28

Astrid Deixler-Hübner

§ 75 EheG

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft in Unterhaltsangelegenheiten bedarf es einer präzisen Abwägung von Eheähnlichkeit, Dauer, Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Bloß abwechselnde Wochenendbesuche erfüllen das Kriterium der Wohngemeinschaft nicht.

Das Berufungsgericht wies das Oppositionsklagebegehren des früheren Ehegatten der Beklagten im Betrag von 16.126,30 € mit Teilurteil ab. In diesem Umfang sei die Exekutionsführung der Beklagten auf Hereinbringung offener Unterhaltsansprüche betragsmäßig auch nach der eigenen Berechnung des Klägers berechtigt, weshalb die Entscheidung allein von der Frage abhänge, ob sich die Beklagte in einer Lebensgemeinschaft befindet.

Die Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sind in der Rsp des OGH geklärt. Danach wird unter einer Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtliches Verhältnis verstanden, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733 [T5]). Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer, auf die sie eingerichtet ist (RIS-Justiz RS0047000 [T8]), und das Zusa...

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