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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 33

Einbringung von ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen

iFamZ 2024/25

Astrid Deixler-Hübner

§§ 82, 91 Abs 2 EheG

Sachen, die Anteile an einem Unternehmen darstellen, unterliegen nicht der Aufteilung, außer es handelt sich dabei um bloße Wertanlagen. § 91 Abs 2 EheG umfasst auch den aus ehelichem Vermögen finanzierten Erwerb von – nicht der bloßen Wertanlage dienenden – Anteilen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft durch einen Ehegatten.

Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die Ehegatten erwarben 2017 eine Eigentumswohnung um rd 650.000 € mit einem aktuellen Wert von etwa 751.330 €. Rd 450.000 € des Kaufpreises wurden durch einen Bankkredit und weitere 100.000 € durch ein Darlehen der Eltern der Frau finanziert. Der Rest stammte aus ehelichen Ersparnissen von rd 61.000 € und vorehelichen Ersparnissen des Mannes von rund 38.200 €. Der Bankkredit haftete bei Auflösung der Ehegemeinschaft mit rd 398.500 € und zuletzt (per ) mit 374.963,66 € aus. Das Darlehen der Eltern der Frau ist zur Gänze offen. 2019 erwarb die Frau um 162.750 € Anteile an jener Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bei der sie bereits angestellt war, um sich „als Partnerin einzukaufen“. Die Finanzierung erfolgte (teilweise) dur...

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