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Begründete Bedenken des Grundbuchsgerichts trotz Ende der gewählten Erwachsenenvertretung
iFamZ 2024/20
§ 242 Abs 1 ABGB; § 94 Abs 1 GBG
Das Grundbuchsgericht darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung beS. 30 trifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen. Selbst wenn ein an der Vertragserrichtung mitwirkender Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei hegte, sind solche „Bedenken“ nicht schlechthin ausgeschlossen.
Im Einzelfall ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Rekursgericht wegen des Hinweises auf die als Gültigkeitsbedingung vereinbarte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vertrag selbst (offensichtlich wegen der zunächst wirksamen [gewählten] Erwachsenenvertretung und trotz der ebenfalls erwähnten Beendigung noch vor Vertragsunterfertigung!) und dem Umstand, dass ein Verfahren zur Prüfung, ob für den Verkäufer...