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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 29

Keine Aufhebung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung; Pflichtteilsverzicht

iFamZ 2024/19

§ 271 ABGB

Die Gefahr eines Nachteils für die betroffene Person liegt vor, wenn ohne Vertretung ein Schaden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögen der Person droht, sei es durch die – nicht sachgerechte und deshalb schadensträchtige – Gestion der Person, sei es wegen deren Unfähigkeit, irgendwelche Angelegenheiten zu besorgen. Ein Nachteil kann insb auch darin liegen, dass sich die betroffene Person die finanziellen Ressourcen nimmt, um auch langfristig im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten zu können.

Bei der 32-jährigen Betroffenen wurden eine Anpassungsstörung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ihre Kritik- und Urteilsfähigkeit ist herabgesetzt; sie kann leicht manipuliert werden und sich keinen Überblick über komplexe Angelegenheiten verschaffen. Sie wohnt in einer Gemeindewohnung in W., bezieht Mindestsicherung und verfügt als Vermögen nur über knapp 700 €. Diesem steht eine Verbindlichkeit gegen den Energieversorger in mehr als doppelter Höhe gegenüber. Gegen sie waren 87 Gerichtsverfahren, hauptsächlich Exekutions- und Strafverfahren (Suchtmit...

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