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Subsidiarität der Erwachsenenvertretung; betreutes Konto
iFamZ 2024/18
Das zentrale Anliegen des Erwachsenenschutzrechts besteht darin, die Autonomie einer schutzberechtigten Person möglichst umfassend zu wahren und dementsprechend die Selbstbestimmung im größtmöglichen Umfang so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Dementsprechend soll die betroffene Person vorrangig durch die erforderliche Unterstützung selbst in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten zu besorgen und am Rechtsverkehr teilzunehmen.
(…) Die Beurteilung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters vorliegen, ist immer nach den konkreten Tatumständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106166 [insb T 12] = RS0087091 [T5]); Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang ein solcher zu bestellen ist (vgl RIS-Justiz RS0106744 [T1]).
2.1. Hier hat die Leitung der Wohnassistenz, von der der Betroffene betreut wurde, die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters mit der Begründung angeregt, dass der Betroffene nicht arbeitsfähig sei, als Einkommen nur über eine Notstandshilfe verfüge, Schulden in bis zu sechsstelliger Höhe habe, weiters Mietschulden bestünden und...