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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 28

Keine freie Wahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters

iFamZ 2024/17

§ 246 Abs 3 Z 2 ABGB

OGH 14. 12 .2023, 2 Ob 227/23f

Die mit dem 2. ErwSchG verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hat nicht die freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge, selbst wenn die Person in der Lage wäre, einen Erwachsenenvertreter zu wählen (§ 264 ABGB).

(…) 1. Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters (2 Ob 129/20i, Rz 5 mwN; 7 Ob 49/20m, Pkt 1.2. mwN). Auch nach dem 2. ErwSchG besteht für den Betroffenen daher kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen (RIS-Justiz RS0132245). (…)

[4] 2. Das Wohl der betroffenen Person ist nicht ausschließlich von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf ihre Befindlichkeit und ihren psychischen Zustand abzustellen. Im Al...

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