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Keine Beugestrafen wegen Missachtung einer abgeänderten Kontaktrechtsregelung
iFamZ 2024/12
Die in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Zwangsmittel haben den Zweck, dem Kontaktrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, scheiden Beugestrafen zur Durchsetzung einer früheren Regelung aus.
1. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen auch im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen (§ 110 Abs 2 AußStrG). Bei diesen Zwangsmitteln handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, also für vergangenes Verhalten. Sie sollen lediglich dazu dienen, der Anordnung in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007310 [T7, T 8, T 10]).
2. Gleichzeitig mit der Abweisung der vom Vater beantragten Verhängung eines Zwangsmittels regelte das Erstgericht das Kontaktrecht – von den Eltern unbekämpft und damit rechtskräftig – neu. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts ausscheiden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund geänderter Umstä...