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Verpflichtende Gewaltpräventionsberatung für „Gefährder“ und eingeschränkte Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte sind verfassungskonform
iFamZ 2024/4
§ 38a Abs 8 SPG; § 382f Abs 4 EO; Art 5, 6, 8, 13 EMRK
, G 108/2023, G 239-240/2023
Im Verfahren vor dem VwG Wien (G 105/2023, G 108/2023) geht es um die Beschwerde gegen ein nach § 38a SPG verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot gegen die Beschwerdeführerin. Nach einem heftigen Ehestreit wurde ihr verboten, sich an die Wohnung, den Ehegatten und die gemeinsame, unmündige Tochter in einem Umkreis von 100 m anzunähern. Überdies sei ex lege die vorbeugende Maßnahme des § 38a Abs 8 SPG (Gewaltpräventionsberatung) mitverhängt worden.
Im Verfahren vor dem LVwG Tirol (G 239-240/2023) geht es um die Beschwerde eines Vaters, der nach einem Streit mit seinem Sohn einmalig eine Ohrfeige gegeben hat. Gegenüber dem Vater wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen und ex lege damit auch die verpflichtende Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung mitverhängt worden.
Beide Verwaltungsgerichte haben Bedenken gegen die Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs 8 SPG. Diese sei ohne faires Verfahren automatisch verhängt worden und unverhältnismäßig. Es fehlten die Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vor ihrem Wirksamwerden überprüfen zu lassen bzw davon vorläufig – zB bis zu einer behö...