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Zur Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei nationalem Recht
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 54 Abs. 1; BGB § 133, § 157, § 242; FGO § 118 Abs. 2; EnergieStV § 95 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 100 Abs. 1; AO § 110, § 150, § 200 Abs. 1; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; AEUV Art. 267; EGRL 96/2003
1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.
2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen.
3. Einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserklärung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erklärungswillen hat und der Empfänger dies auch erkennt.
BFH Urt. - VII R 1/23 (VII R 44/19) - ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR1.23.0
Das Problem: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Energiesteuerentlastungen im Veranlagungszeitraum...