Bauordnung für Wien
3. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 57. Entschädigungsgrundsätze
(EB zur Nov 1976)
Die Entschuldigungsgrundsätze des § 57 gehen von dem Grundsatz aus, daß in allen Fällen der Festsetzung einer Entschädigung volle Entschädigung zu leisten ist. Das bedeutet, daß sich die Aufgabe eines Rechtes, sei sie auch zwangsweise, lediglich als Vermögensumwandlung eines Teiles des Vermögens des Entschädigungsberechtigten darstellt und daher in der Gesamtsumme seines Vermögens keine Änderung eintritt. Weiters geht die Bestimmung von dem Grundsatz aus, daß bei Bemessung der Entschädigung grundsätzlich in einem eigenen Verfahren der Wert des zu enteignenden Gegenstandes festzustellen ist, wobei in der Regel der Verkehrswert der Bemessung zugrundezulegen sein wird. Sollte sich bei der Ermittlung des Wertes ergeben, daß der Ertragswert der zu entschädigenden Sache den Verkehrswert übersteigt, wird auf Grund des Prinzips der reinen Vermögensumwandlung in Geld dieser festzusetzen sein. Diese Vorgangsweise ergibt sich aus der Bestimmung des § 57 Abs. 3, die auf die bisherige Regelung zurückgeht, wonach bei Regelung der Entschädigung der Wert festzustellen ist, der sich nach Zeit, Lage, Beschaffenheit und jenem Nutzen ergibt, den jederma...