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Bauordnung für Wien
Geuder/Fuchs

Bauordnung für Wien

Kommentierte Gesetzesausgabe samt Nebengesetzen und wichtigen höchstgerichtlichen Entscheidungen

3. Aufl. 2014

Print-ISBN: 978-3-7073-3140-0

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Geuder/Fuchs - Bauordnung für Wien

§ 2. Erteilung der Gebrauchserlaubnis

Judikatur:

1. Die Wortfolge „Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs“ in § 2 Abs 2 Gebrauchsabgabegesetz ist nicht anders zu interpretieren als jene in § 82 Abs 5 StVO. Nach Auffassung des Gerichtshofes hat der Gesetzgeber in diesen Bestimmungen nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des ruhenden, sondern des fließenden Verkehrs gemeint ( 207, 247/80).

2. Ein Widerspruch zum Stadtbild stellt einen Versagungsgrund für eine Gebrauchserlaubnis dar. Behauptungen eines Sachverständigen reichen nicht aus, einen solchen Widerspruch dazutun; ein Gutachten bedarf eines ausreichenden Befundes ( 05/0900/80, BauSlg 194).

3. Eine Behörde ist nicht berechtigt, von einem Bewilligungswerber Unterlagen zu fordern, welche nach dem Antrag nicht anzuschließen sind ( 84/ 05/0256, BauSlg 425).

4. Über einen Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist mit Bescheid abzusprechen, die Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist ein Akt der Hoheitsverwaltung. Ein Bescheid, mit dem eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, verleiht die Befugnis zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeinde. Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen schaffen und die Festsetzung und Feststellung des Inhaltes und des Umfanges bzw die Sicherung des Gemeingebrauches an den Straßen sowie die Regelung der über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung von Straßen zum Gegenstand haben, gehören zu den „Straßenangelegenheiten“ (ohne Straßenpolizei), welche, soweit es sich nicht um Bundesstraßen handelt, gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in die Gesetzgebungszuständigkeit und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallen (s Slg 12187) ().

5. Ein Staubschutznetz mit einem ca 100 m2 großen Werbebild kann das Stadtbild beeinträchtigen ().

6. Verkaufswägen (120 cm lang, 80 cm breit, 200 cm hoch) in roter Farbe gehalten und mit gelbem Dach können an bestimmten Aufstellungsorten (hier in der Fußgängerzone inmitten der Stadt) das Stadtbild beeinträchtigen ().

7. Das Verfahren zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die belangte Behörde hatte daher den Zustand am geplanten Standort nach Verwirklichung des Projektes und die dadurch zu erwartenden Auswirkungen auf den relevanten Umgebungsbereich (Beurteilungsgebiet) zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/05/0228 und 2007/05/0236). Ob an anderen Orten bereits Gebrauchserlaubnisse für gleichartige Verkaufsstände erteilt worden sind, ist daher für das gegenständliche Vorhaben ohne Bedeutung ().

8. a) Unter „Stadtbild“ versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Bild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Stadtbildes ist mit den baulichen Anlagen eines Ortes somit untrennbar verbunden. Mit einzubeziehen in den Schutz des Stadtbildes sind auch Gesichtspunkte, die über einen reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen, und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, u.dgl., die neben den baulichen Anlagen dem Stadtbild das Gepräge geben (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0067).

8. b) Das für die Aufstellung des gegenständlichen Verkaufsstandes maßgebliche örtliche Umfeld wurde jedoch nicht begründet festgelegt und nachvollziehbar beschrieben, sodass schon aus diesem Grunde nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Frage der Beeinträchtigung des Stadtbildes beantwortet. Hinzu kommt, dass das im Gutachten erwähnte Konzept betreffend die beabsichtigte Neugestaltung der Fußgängerzone in der Favoritenstraße nicht aktenkundig ist und dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, weshalb die darauf bezugnehmenden Ausführungen im Sachverständigengutachten weder vom Beschwerdeführer noch vom Verwaltungsgerichtshof auf ihre Richtigkeit überprüft werden können.

8. c) Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist ein Beschwerdeführer nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0066) ().

9. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 82 Abs. 5 StVO zunächst nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs schützt, dass aber auch zu beachten ist, ob das vorhandene Parkraumdefizit eine wesentliche Beeinträchtigung der Flüssigkeit des fließenden Verkehrs bewirkt (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/02/0053, VwSlg. 16.619/A). Dazu hat der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 46 ausgeführt, dass die Situierung von Tischen und Stühlen in der Parkspur eine Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs zur Folge hat und dass durch das vermehrte Kreisen von motorisierten Kraftfahrzeugen in den umgebenden Straßenzügen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde. Auch dieser Sachverständige hatte schon anlässlich der Verhandlung festgestellt, dass im näheren Umfeld (ca. 100 m) freie Stellplätze nicht zur Verfügung standen und die Eckbereiche zur Gänze von illegal abgestellten Kfz verstellt waren. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde einen verstärkten Parkplatzsuchverkehr ohne weiteres feststellen; auch die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung, dass auf Grund des verschärften Parkraummangels nach Errichtung eines Schanigartens in der Parkspur die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde, begegnet keinen Bedenken. Stehen der begehrten Bewilligung öffentliche Rücksichten entgegen, ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen; daran ändert es auch nichts, dass die Behörde diese Rücksichten in anderen Fällen möglicherweise unbeachtet gelassen hat (siehe den Nachweis bei Moritz, BauO Wien4, 576) ().

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