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Abfindung bei einer gemeinnützigen GesBR
§ 879 Abs 1, §§ 1188 und 1203 ABGB
Der Ausschluss eines Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters für den Fall, dass er die gemeinnützige GesBR kündigt und die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft weiterführen, ist zulässig.
(OLG Wien 5 R 33/17k; HG Wien 54 Cg 74/14g)
Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einer Medizinischen Universität, der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der B. AG im Jahr 2010 einen mit befristeten Vertrag zur Errichtung des L. Instituts für Forschung (im Folgenden: L.) ab. Das L. verfolgte einen gemeinnützigen Zweck, nämlich die Förderung der Forschung um Ursachen, Diagnostik und Behandlung der Krankheit der pulmonalen Hypertonie. Die Parteien vereinbarten eine Innengesellschaft, nach außen sollte das L. als Teil der Klägerin auftreten.
Der zwischen den Gesellschaftern geschlossene Vertrag enthält ua folgende Bestimmungen:
„7.3. Beendigung durch Kündigung
7.3.1. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufkündigen. ...
7.3.2. Durch die Kündigung wird die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern beendet; es sei denn, die übrigen Vertragspartner vereinbaren untereinander, da...